For deliveries and for our services the following conditions apply:
Here you can find our current terms of delivery and payment.
The "General Terms and Conditions for the Supply of Products and Services of the Electrical Industry" (green ZVEI terms and conditions) shall apply in their latest version:
In der Praxis werden die Begriffe Gewährleistung und Garantie häufig in einen Topf geworfen.
Gewährleistung ist keine Garantie!
Die Gewährleistung ist eine gesetzliche Regelung und verpflichtet den Verkäufer dem Kunden ein Produkt auszuhändigen, das frei von Mängeln ist. Sollten am Produkt solche Mängel bestehen, die dem Kunden innerhalb von zwei Jahren auffallen, dann ist der Verkäufer dazu verpflichtet, das Produkt zu ersetzen. Dies gilt jedoch nur, sofern die beanstandeten Mängel zum Zeitpunkt des Erwerbs vorhanden waren, nicht jedoch für später auftretende Mängel oder Verschleißerscheinungen.
Endverbraucher haben danach 24 Monate Anspruch auf Gewährleistung.
Was ist ein Fehler im Sinne der Gewährleistung? Fehler liegen vor, wenn die Sache von Anfang an
Keine Fehler im Sinne der Gewährleistung sind:
Einschränkend wirkt außerdem die Beweislastregel, die nur für den privaten Verbraucher gilt! In den ersten 6 Monaten der Gewährleistungsfrist wird vermutet, dass der Fehler bei der Übergabe vorlag. In den verbleibenden 18 Monaten muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits bei Lieferung vorlag.
Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers und bezieht sich auf die Haltbarkeit des Produktes. Sollten hier Mängel entstehen, bzw. es zu einem vorzeitigen Verschleiß kommen, der die Funktionsfähigkeit des Produktes beeinträchtigt, dann erklärt sich der Hersteller bereit, innerhalb eines fest definierten Zeitraumes, dieses Produkt zu ersetzten oder zu reparieren.
Im Reklamationsfall muss nur noch geklärt werden, ob der Mangel in die vom Hersteller genannten Garantiebedingungen fällt und die Reparatur kostenlos oder ggf. vom Kunden zu bezahlen ist.
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Unless otherwise specified in the sales documentation for the product, the guarantee period for all Gossen Metrawatt products is 1 year after date of delivery.
Exceptions with a different guarantee period apply to the following products:
Designation | Material Number | Term |
---|---|---|
Konstanter Syskon | K346A, K346A-S001 K347A, K347A-S001 K353A, K353A-S001 K363A, K363A-S001 K364A, K364A-S001 K364A-S002, K384A |
2 years |
690 V power clamp | R450A | 2 years |
Duspol | M611D, M611E, M611F | 2 years |
Multimeters (for Deutsche Telekom AG) | M246T, M246U | 5 years |
METRACELL BT Pro battery tester |
B100B | 2 years |
MAVOWATT series power disturbance analyzers (Mavowatt 20, 30, 40, 70 and all newer types) | M810A, M817A, M817B M816A, M817C, M820A M820B, M820C |
3 years |
Meters, controllers, A2000, Smartcontrol, load optimizing systems |
3 years | |
Summators | U160x, U1604 plus Erweiterungsmodule | 3 years |
All METRAHIT digital multimeters | 3 years | |
METRALINE digital multimeters DM 41/61/62 |
M192A, M194A, M197A | 3 years |
METRAHIT IM TECH, IM XTRA, IM E-DRIVE and sets (the guarantee period is extended to 5 years after registering free of charge with myGMC) |
M272S, M273S, M274S, M227T | 3 years 2-year extension |
Camille Bauer | 3 years |
The guarantee covers verifiable defects with regard to materials and workmanship. Fuses, batteries, manuals and mechanical components which are subject to normal wear and tear are excluded. Furthermore, the guarantee covers neither failure or damage caused by improper use, use which does not comply with the product specifications, negligence, tampering, accident or abnormal operating conditions, nor consequential costs of any sort. No guarantee coverage is provided for products with broken seals or products which have been opened up.
The manufacturer’s guarantee applies to third party products.
Revision level: October 2021
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English version will follow shortly...
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden „AEB“ genannt) sind Bestandteil des Vertrages zwischen der GMC-I Service GmbH (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt) und dem Lieferanten, Dienstleister oder Auftragnehmer (im Folgenden „Lieferant“ genannt) für den Einkauf von
Produkten, Leistungen und Werken (im Folgenden „Produkt“ genannt) durch den Auftraggeber.
1.2. Den Angeboten, Bestätigungen oder ähnlichen Dokumenten des Lieferanten beigefügte oder in
diesen enthaltene Bedingungen werden nicht Teil des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und
dem Lieferanten und sind ausdrücklich ausbedungen. Der Lieferant verzichtet auf jedes Recht, das
ihm gemäß solcher Bedingungen zustehen könnte, sofern der Auftraggeber diesem Recht nicht
ausdrücklich zugestimmt hat.
1.3. Der Lieferant akzeptiert den Vertrag durch explizite Bestätigung oder implizit durch vollständige
oder teilweise Erfüllung der Bestellung.
1.4. Diese AEB gelten auch für die künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten.
2. Anfragen, Bestellungen und Änderungen
2.1. Die Anfragen des Auftraggebers sind grundsätzlich unverbindlich.
2.2. Die Angebote des Lieferanten sind kostenlos und gelten für 60 Kalendertage ab Abgabe.
2.3. Die Abgabe von Erklärungen erfolgt per E-Mail oder elektronischem Datenaustausch. Der Lieferant
kann eine Bestellung innerhalb von 72 Stunden annehmen. Eine spätere Annahme gilt als neues
Angebot, welches der Annahme durch den Auftraggeber bedarf. Der Auftraggeber kann die Bestellung bis zur Annahme kostenfrei ändern oder widerrufen.
2.4. Die Bestellung erfolgt nach den Spezifikationen des Auftraggebers, ansonsten nach dem Leistungsangebot des Lieferanten. Der Lieferant prüft die Spezifikation und das benannte Material hinsichtlich der ihm bekannten Zweckbestimmung oder, wenn ihm diese nicht bekannt ist, ob diese für
die Zwecke geeignet sind, für die derartige Produkte üblicherweise verwendet werden. Hat der Lieferant gegen die Verwendbarkeit Bedenken, so informiert er den Auftraggeber unverzüglich.
2.5. Wenn der Lieferant den in der Bestellung angegebenen, bindenden Liefertermin nicht einhalten kann, ist er zur unverzüglichen Anzeige an den Auftraggeber verpflichtet.
2.6. Änderungen an bestellten Produkten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
Berühren diese die Zweckbestimmung oder Verkehrsfähigkeit des Produktes, so ist der Auftraggeber zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
2.7. Der Lieferant führt ausdrückliche Änderungsaufträge des Auftraggebers aus. Preise, Liefermodalitäten sowie Produktspezifikationen und Unterlagen werden gesondert vereinbart.
2.8. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf begründetes Ersuchen hin unverzüglich Auskunft über die an der Leistungserbringung beteiligten Subunternehmer zu erteilen.
3. Leistungserbringung
3.1. Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus der Bestellung und diesen AEB.
3.2. Der Lieferant erbringt seine Leistung in Bezug auf das Produkt, dessen Verkehrsfähigkeit und den
Fertigungsprozess in Übereinstimmung mit den anwendbaren rechtlichen Vorgaben, den vertraglichen Pflichten und den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend der üblichen Beschaffenheit und, vorbehaltlich abweichender Individualabreden, nach den anerkannten Regeln der Technik. Der Lieferant ist zur unverzüglichen Mitteilung an den Auftraggeber verpflichtet, wenn Umstände erkennbar werden, dass seine Leistungserbringung diesen Vorgaben nicht entspricht.
3.3. Der vereinbarte Liefertermin (Wareneingang, Abschluss der Dienstleistungserbringung oder Abnahme des Werkes) ist verbindlich. Bei vorzeitiger Anlieferung ist der Auftraggeber berechtigt, die Produkte auf Kosten und Gefahr des Lieferanten bei sich oder einem Dritten bis zum vereinbarten Liefertermin einzulagern.
3.4. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen, wenn sich abzeichnet, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann, sowie Grund, Dauer der Verzögerung und die ergriffenen Maßnahmen zu benennen.
3.5. Die Rechte des Auftraggebers bei Lieferverzug bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Davon unbesehen ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe in der Höhe von 0,2 %
des Nettowarenwertes pro Arbeitstag der Verspätung, höchstens jedoch 5 % des Nettowarenwertes geltend zu machen. Die Vertragsstrafe ist spätestens mit der Schlusszahlung geltend zu machen und wird auf eine Schadensersatzverpflichtung angerechnet. Einer Mahnung bedarf es nicht.
3.6. Die Lieferung erfolgt angemessen verpackt, versehen mit einem Lieferschein, der alle erforderlichen Angaben enthält, und allen sonstigen Warenbegleitpapieren, zoll- und einfuhrrechtlichen Dokumenten, die allesamt die korrekten Artikel- und Bestellnummern des Auftraggebers ausweisen,
zu den ordentlichen Geschäftszeiten des Auftraggebers DDP Nürnberg (gemäß Incoterms 2010).
3.7. Der Lieferant hat den durch fehlende oder fehlerhafte Unterlagen, Angaben oder Nummern beim Auftraggeber entstehenden Bearbeitungsaufwand sowie die Folgen von dadurch resultierenden Verzögerungen zu tragen.
3.8. Gefahr und Eigentum gehen mit der Bereitstellung der Produkte auf der Übergabefläche im vom Auftraggeber bezeichneten Wareneingang über. Bei Werken geht die Gefahr bei Abnahme über.
3.9. Regelungen des Lieferanten zum Eigentumsvorbehalt werden nicht anerkannt.
3.10. Der Lieferant steht für die für seine Leistungserbringung erforderlichen Zulieferungen und Leistungen auch ohne eigenes Verschulden ein. Er ist allein und ausschließlich für alle von seinen Beschäftigten oder Subunternehmern geltend gemachten Ansprüche und anhängige Klagen im Zusammenhang mit seiner Leistungserbringung verantwortlich und hält den Auftraggeber von jeglichen Ansprüchen frei, soweit das anwendbare Recht dies zulässt.
3.11. Dienstleistungen erbringt der Lieferant im Wesentlichen durch eigene, ausreichend qualifizierte Beschäftigte, wobei er bei Erfüllung der Verpflichtungen einen hohen Sorgfalts- und Qualitätsmaßstab schuldet.
3.12. Außer den individualvertraglich ausdrücklich festgelegten Mitwirkungs- und Beistellungspflichten
kann der Lieferant vom Auftraggeber Unterstützung nur verlangen, soweit diese für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich und für den Auftraggeber zumutbar ist.
3.13. Der Lieferant gewährleistet, dass die Produkte von keinen Embargoregelungen oder Exportbeschränkungen betroffen sind und er keine Personen oder Subunternehmen einsetzt oder beauftragt, die Wirtschafts- oder Finanzsanktionen oder Embargoregelungen unterliegen.
4. Qualität und Dokumentation
4.1. Der Lieferant garantiert, dass er alle anwendbaren rechtlichen Vorgaben, insbesondere der RoHSRichtlinie, der REACH-Verordnung und der Regelungen zu Konfliktmineralien, die geltenden Vorschriften zum Arbeitsschutz sowie die anwendbaren Informations-, Kennzeichnungs-, Anzeige- und Registrierungspflichten einhält.
4.2. Der Lieferant hat den Auftraggeber vor Vertragsschluss ausdrücklich auf anwendbare Ausnahmeregelungen nach der RoHS-Richtlinie sowie über die Verwendung verbotener oder beschränkt zugelassener Stoffe und Überschreitungen von Grenzwerten und Konzentrationen (SVHC) nach
der REACH-Verordnung hinzuweisen und umgehend die maßgeblichen Informationen und Dokumentationen vorzulegen. Andernfalls ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.3. Zudem verpflichtet sich der Lieferant zur Einhaltung der Menschenrechte nach der Internationalen Menschenrechtscharta der UN und zu angemessenen Arbeits- und Sozialstandards im Sinne der Erklärung der ILO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, sowie zu ökologischer, sozialer und unternehmerischer Nachhaltigkeit, im eigenen Unternehmen und entlang der Lieferketten, mit dem Ziel stetiger Verbesserung. Die Rechte und Pflichten nach dem Verhaltenskodex des Auftraggebers sowie diesen ergänzende Dokumente sind integraler Bestandteil des Vertrages.
4.4. Der Lieferant ist zur unverzüglichen Mitteilung an den Auftraggeber verpflichtet, wenn Umstände
erkennbar werden, dass seine Leistungserbringung den Regelungen nach Ziffer 4.1–4.3 nicht entspricht oder die uneingeschränkte Verkehrsfähigkeit des Produktes anderweitig beeinträchtigt sein könnte, was in allen Fällen als wesentliche Vertragsverletzung gilt.
4.5. Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten ein angemessenes Qualitätsmanagement, das den anerkannten Regeln entspricht, zur fortlaufenden Qualitätsprüfung der Produkte zu unterhalten. Der
Auftraggeber ist berechtigt, die Umsetzung des Qualitätsmanagements in den Betriebsstätten des
Lieferanten umfassend zu prüfen, wozu sich die Parteien in der Regel vorgängig abstimmen.
4.6. Die Einzelheiten zu Sicherheitsstandards, Qualitätsvorgaben und Prüfmaßnahmen sowie entsprechenden Unterlagen und Nachweisen legen die Parteien einvernehmlich fest.
4.7. Der Lieferant hat Prüfungsunterlagen sowie sämtliche Dokumente nach der REACH-Verordnung
während zehn Jahren aufzubewahren und dem Auftraggeber auf Aufforderung hin unverzüglich
kostenlos vorzulegen.
4.8. Der Lieferant legt rechtzeitig eine vollständige Dokumentation und alle erforderlichen Erklärungen,
insbesondere Nachweise des präferenzberechtigten Ursprungs, Konformitätserklärungen
und -kennzeichnungen des Bestimmungslandes und Sicherheitsdatenblätter vor.
4.9. Der Lieferant unterstützt den Auftraggeber im Rahmen von Audits, bei Kundenanfragen und
Vergabeverfahren sowie Compliance-Anfragen bei der Bereitstellung der benötigten Informationen,
insbesondere hinsichtlich Zertifikatsnachweisen und Informationen zur Produktsicherheit sowie der
Compliance und Nachhaltigkeit des Lieferanten und beteiligter Subunternehmer.
4.10. Der Lieferant informiert den Auftraggeber umgehend, wenn seine fortlaufende Überprüfung ergibt,
dass das Produkt nicht mehr der branchen- und produktüblichen Beschaffenheit entspricht.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1. Im Vertrag vereinbarte Preise sind bindend und enthalten insbesondere die Dokumentation sowie alle Anleitungen, Nachweise, Erklärungen und Kennzeichnungen im Zusammenhang mit den Produkten, die Aktualisierungen nach § 327f BGB bei digitalen Produkten sowie die Abholung und
Entsorgung aller anfallenden Verpackungen.
5.2. Der Lieferant ist zur ordnungsgemäßen Rechnungsstellung mit allen erforderlichen Angaben verpflichtet.
5.3. Der Auftraggeber begleicht Rechnungen innerhalb von 60 Tagen ab Entgegennahme der vollständigen Lieferung und Erhalt der ordnungsgemäßen Rechnungsstellung netto.
5.4. Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferant nur hinsichtlich rechtskräftig
festgestellter oder unbestrittener Forderungen zu. Der Auftraggeber ist berechtigt, fällige Zahlungen aufgrund geltend gemachter Ansprüche aus mangelhaften Leistungen zurückzuhalten.
6. Gewährleistung und Haftung
6.1. Der Lieferant gewährleistet, dass die Produkte während des Gewährleistungszeitraums frei von
Mängeln und von Rechten Dritter sind. Er ist in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass das Produkt den subjektiven und hohen objektiven Anforderungen sowie den Montage- oder Integrationsanforderungen entspricht, und dass die zu erwartenden Aktualisierungen bereitgestellt werden.
6.2. Der Lieferant haftet dem Auftraggeber gegenüber für Sach- und Rechtsmängel der Produkte, inklusive mangelhafter Anleitungen und Dokumentationen, nach den Regelungen dieser AEB und ergänzend nach den gesetzlichen Vorschriften.
6.3. Der Auftraggeber ist über die Prüfung der Menge und Art der gelieferten Produkte und die Vornahme eines Augenscheins auf äußere Mängel oder Beschädigungen hinaus nicht verpflichtet, bei
der Anlieferung von Produkten eine unverzügliche Eingangsprüfung auf etwaige Mängel vorzunehmen. Mängel zeigt der Auftraggeber innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Feststellung an.
6.4. Der Auftraggeber hat das Recht, innerhalb einer von ihm angesetzten, angemessenen Frist vom Lieferanten Nacherfüllung nach freiem Ermessen und zu Lasten des Lieferanten in Form von Nachlieferung mangelfreier Ware oder Mangelbeseitigung zu verlangen. Im Übrigen ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt und er hat Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
6.5. Soweit es dem Auftraggeber nicht zumutbar ist oder der Lieferant sich weigert bzw. nicht fristgemäß der Nacherfüllung nachkommt oder hierzu nicht in der Lage ist, hat der Auftraggeber das Recht zur Selbstvornahme auf Kosten des Lieferanten. Wenn aufgrund besonderer Dringlichkeit oder zur Abwendung unverhältnismäßig hoher Schäden unverzügliches Handeln erforderlich ist, ist der Auftraggeber hierzu auch ohne vorherige Ankündigung oder Nachfristsetzung berechtigt.
6.6. Werden im Wesentlichen gleichartige Produkte geliefert und sind mehr als 3 % der gesamten
Charge oder Lieferung mangelhaft, so ist der Auftraggeber ohne Weiteres zur Rückweisung und
Geltendmachung von Mängelansprüchen für die gesamte Charge oder Lieferung berechtigt. Der
Lieferant verzichtet auf die vollständige Rücksendung der mangelhaften Produkte, soweit sich diese nicht mehr beim Auftraggeber befinden.
6.7. Der Gewährleistungszeitraum beträgt 24 Monate ab Gefahrenübergang bzw. vollständiger Durchführung der Leistung am Erfüllungsort, sofern keine abweichende Individualabrede getroffen wurde oder gesetzliche Regelungen eine längere Frist vorsehen.
6.8. Für im Rahmen der Gewährleistung instand gestellte oder reparierte Produkte beginnt die Gewährleistungsfrist mit vollständiger Erfüllung der Nacherfüllungsansprüche neu zu laufen.
6.9. Die gesetzlichen Ansprüche aus dem Lieferantenregress, insbesondere nach §§ 327u, 445a Abs. 1 und 478 f. BGB, stehen dem Auftraggeber ohne Einschränkung zu.
6.10. Die Verjährung für einen Mangel wird ab dessen Anzeige bis zum Abschluss der Nacherfüllung oder der Abnahme gehemmt.
6.11. Wird der Auftraggeber im Zusammenhang mit mangelhaften Produkten aus Produkthaftung oder sonstigen Rechtsgründen von Dritten in Anspruch genommen, so stellt ihn der Lieferant auf erstes Anfordern von jedem aus der Inanspruchnahme resultierenden Schaden frei.
6.12. Der Auftraggeber ist bereits vor Inanspruchnahme durch Dritte aus Produkthaftung berechtigt, auf Kosten des Lieferanten alle erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, um die Entstehung und Geltendmachung von drohenden Produkthaftungsansprüchen zu verhindern, die auf die Lieferung mangelhafter Produkte zurückzuführen sind, worüber er den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unverzüglich unterrichtet. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
6.13. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung in angemessener Deckung für die genannten Bestimmungsländer zu unterhalten, und diese auf Verlangen nachzuweisen.
6.14. Die Schadensersatzhaftung des Auftraggebers für unberechtigte Mangelbeseitigungsverlangen
beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7. Ersatzteile
7.1. Der Lieferant hat auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass er für einen Zeitraum bis acht Jahre
nach Auslauf des Produktes noch in der Lage ist, Reparatur- und Rekalibrierleistungen sowie die
Ersatzteilversorgung inkl. Ersatzteildokumentation zum Produkt aufrecht zu erhalten.
7.2. Die Regelungen gemäß Ziffer 6 dieser AEB gelten sinngemäß auch für Ersatzteile.
8. Schutzrechte und Rechte Dritter
8.1. Der Lieferant sichert zu, dass die Produkte und deren Bestandteile frei von Rechten Dritter, insbesondere gewerblichen Schutzrechten, sind oder er die erforderlichen Rechte besitzt bzw. zu deren Einräumung befugt ist, und er ein unwiderrufliches, einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes, übertragbares, unterlizenzierbares und unentgeltliches Nutzungsrecht an den Produkten überträgt. Auf Verlangen des Auftraggebers nennt der Lieferant alle ihm bekannten Schutzrechte und
Schutzrechtsanmeldungen, die er im Zusammenhang mit dem Produkt benutzt.
8.2. Stellt der Lieferant fest, dass Schutzrechte verletzt sein könnten, so informiert er den Auftraggeber unverzüglich.
8.3. Wird der Auftraggeber von einem Dritten wegen Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Verwendung des Produktes, für die der Auftraggeber nicht selbst verantwortlich ist, in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, ihn unverzüglich von diesen Ansprüchen freizustellen, dem Auftraggeber in diesem Zusammenhang entstehende Kosten zu ersetzen und die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen, damit das Produkt frei von Rechten Dritter wird. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
9. Kündigung und Rücktritt
9.1. Der Auftraggeber ist zur Kündigung berechtigt, wenn er die bestellten Produkte aufgrund von nach
Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden kann, wobei er dem Lieferanten
bereits erbrachte Teilleistungen zu vergüten hat.
9.2. Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht, jederzeit ohne Einhaltung einer Frist schriftlich zu kündigen oder teilweise von diesem zurückzutreten. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftraggeber insbesondere dann vor, wenn:
9.2.1. der Lieferant wesentliche Vertragspflichten verletzt;
9.2.2. sich die wirtschaftliche Situation des Lieferanten wesentlich verschlechtert oder zu verschlechtern droht und dadurch die Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet erscheint;
9.2.3. ein angemessenes Qualitätsmanagement fehlt oder
9.2.4. der Lieferant mehrfach mangelhafte Waren in erheblichem Umfang liefert.
9.3. Sofern der Lieferant dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Vertrag eine Lizenz mit Dauerschuldcharakter einräumt, so vereinbaren die Parteien bei Vertragsschluss, dass im Falle einer
Kündigung nach Ziffer 9.2.2 alle Nutzungs- und Verwertungsrechte am Lizenzgegenstand gegen
Zahlung einer einmaligen Gebühr in marktüblicher Höhe auf den Auftraggeber übergehen.
9.4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Kündigungs- und Rücktrittsregelungen.
10. Geheimhaltung
10.1. Die Parteien halten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei streng geheim, schützen sie vor unerlaubtem Zugriff und legen sie ohne Zustimmung, gesetzlicher Verpflichtung oder gerichtlicher oder behördlicher Anordnung keinem Dritten, mit Ausnahme verbundener Unternehmen i. S. v. § 15 AktG sowie Beratern, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, offen oder machen sie einem solchen zugänglich und verwenden sie ausschließlich zur Erbringung der vertraglichen Leistung.
10.2. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt während der Vertragsdurchführung und für drei Jahre über deren Beendigung hinaus.
11. Datenschutz
11.1. Die Parteien sind zur Einhaltung der anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorgaben verpflichtet.
11.2. Die Parteien willigen ein, dass die jeweils andere Partei und verbundene Unternehmen i. S. v. § 15 AktG im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltene personenbezogene Daten im rechtlich zulässigen Umfang verarbeiten dürfen.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Vorbehaltlich abweichender Individualabreden bedürfen Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abbedingen des Schriftformerfordernisses.
12.2. Einheitlicher Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Nürnberg.
12.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Nürnberg.
12.4. Es gilt, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des nationalen Kollisionsrechts, des Internationalen Privatrechts (IPR) sowie des UNKaufrechts (CISG).
12.5. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien werden sich bemühen, eine solche Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden Regelung so weit als möglich entspricht. Entsprechendes gilt im Fall einer Lücke.
Nürnberg, den 01.05.2022
GMC-I Service GmbH
The Supplier Code of Conduct sets out the minimum requirements of GMC Instruments Group and its companies (hereinafter referred to as „GMC-I“) to our suppliers.
It is based on the United Nations (UN) Declaration of Human Rights, the UN Global Compact, the Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD) Guidelines for Multinational Enterprises and the OECD Due Diligence Guidance to Promote Responsible Supply Chains for Minerals from Conflict and High-Risk Areas.
The Supplier Code of Conduct applies to all suppliers of goods and services to GMC-I worldwide, as well as their agents or subcontractors (hereinafter referred to as „suppliers“). GMC-I expects its suppliers to comply with the principles in this Supplier Code of Conduct and we expect our suppliers to implement these standards downstream in their supply chain.
Compliance with the applicable law and official regulations
Our suppliers are obliged to comply with all applicable laws, rules and official regulations. They must not permit, tolerate or carry out any form of illegal or unethical actions.
Free competition
GMC-I is fully committed to the principles of market economy and fair competition. This includes the applicable antitrust and trade laws. We also expect this from our suppliers.
In particular, unlawful agreements as well as any formal agreements but also concerted practices, such as informal discussions and agreements, that have the purpose or effect of preventing or restricting competition, for example agreements on prices, offers, production or sales quotas, as well as agreements on the division of customers, territories or markets, are prohibited are prohibited. Even the mere appearance of a violation must be avoided.
Corruption
Our suppliers prohibit bribery or corruption in any form, including bribes, kickbacks and other improper influence. They must not offer, promise or give any benefit to obtain preferential treatment. Such improper gratuities may consist of money, services or other benefits.
Conflicts of interest
GMC-I expects its suppliers to avoid all conflicts of interest that have or could have a negative impact on business decisions relating to GMC-I.
Suppliers who are affected by a potential or actual conflict of interest in their activities relating to GMC-I are obliged to disclose it immediately to GMC-I and to resolve it.
Foreign trade regulations
Our suppliers are obliged to comply with the applicable laws or embargoes that restrict or prohibit the import, export or domestic trade of goods, technologies or services, the handling of regulated products and payment transactions. They must observe the relevant control conditions and check, whether an official permit is required, which must be obtained in due form and time.
Money laundering and terrorism financing
GMC-I expects its suppliers to ensure that GMC-I cannot be misused for money laundering or other illegal purposes. Money laundering means financial or economic transactions by which illegally funds are channelled into the legal financial system. Our suppliers shall, in particular, inform themselves sufficiently about the contractual partner, its business environment and the purpose of the intended business transaction.
Corporate property, confidentiality, data protection and information security
GMC-I expects its suppliers to handle GMC-I corporate property with care and responsibility. The company assets may only be used for permissible business purposes and under no circumstances for illegal or unethical purposes.
Our suppliers are obliged to ensure that any confidential business information, trade and business secrets or intellectual property related to GMC-I‘s business activities are kept strictly confidential and protected from unauthorised disclosure and access by third parties. Our suppliers must implement and maintain appropriate technical and organisational measures for information security.
Furthermore, our suppliers are obliged to comply with all applicable laws and official regulations on data protection and information security.
Child labour
GMC-I rejects child labour. All forms of child labour (in accordance with the principles of the United Nations Global Compact and the standards of the International Labour Organisation (ILO) are prohibited at our suppliers.
Forced labour and modern slavery
GMC-I expects its suppliers to reject any form of forced labour. This includes any work or service that is required of a person against their will or under threat of punishment. Our suppliers are obliged to comply with the requirements of the UN Global Compact and the standards of the ILO.
Furthermore, GMC-I expects its suppliers not to tolerate or profit from modern forms of slavery and human trafficking. Human trafficking includes any recruitment, harbouring or transportation of people for the purpose of exploitation through the use or threat of force or deception and the forcing of these people to work involuntarily. The term modern slavery describes practices in which a person is under the control of another person for the purpose of economic exploitation by violence or power. This includes, for example, forced labour, debt bondage, forced prostitution and forced marriage.
Our suppliers are obliged to provide their employees with a comprehensible and legally binding employment contract.
Responsible mineral sourcing
Our suppliers are required to take appropriate measures to ensure that no products are supplied to GMC-I that contain minerals whose raw materials or derivatives originate from a conflict or high-risk region where they directly or indirectly contribute to the financing or support of armed groups or human rights violations.
Conflict minerals include tin, tantalum and tungsten, their ores as well as gold, cobalt and mica.
GMC-I recommends that its suppliers comply with the OECD Due Diligence Guide to Promote Responsible Supply Chains for Minerals from Conflict and High-Risk Areas.
Our suppliers are required to continuously work on transparency in the upstream supply chain. Upon request, information on smelters and refineries used must be provided to GMC-I.
Discrimination and harassment
GMC-I is committed to fair, respectful and equal treatment from recruitment, remuneration and promotion to termination, and to opportunities of all employees. We also expect this from our suppliers.
GMC-I recommends its suppliers to create an inclusive and supportive working environment and to pay attention to diversity when selecting their employees or business partners.
Freedom of association and collective bargaining
GMC-I expects its suppliers to maintain open and constructive communication with their employees and employee representatives. In accordance with local laws, suppliers shall respect the right of employees to join trade unions, appoint employee representation, form a works council and engage in collective bargaining. Our suppliers undertake not to discriminate against employees who exercise this right.
Working hours and renumeration
GMC-I expects its suppliers to comply with the applicable regulations on working hours. Furthermore, it is expected that the suppliers‘ employees receive fair remuneration on time, that is in line with applicable laws and ensuring a reasonable standard of living.
Disciplinary measures
GMC-I expects its suppliers to inform their employees regarding possible disciplinary measures in case of compliance violations. Wage reductions as disciplinary measures are to be avoided; this does not affect a possible claim for damages on a contractual or legal basis.
Occupational health and safety
GMC-I expects its suppliers to adequately protect their employees from chemical, biological or physical hazards. Physically demanding activities and conditions in the workplace, as well as risks arising from the use of the infrastructure available in the workplace, must be managed in such a way that employees are protected from hazards. This applies in particular to work with hazardous materials as well as fire protection.
Our suppliers must provide adequate controls, appropriate training, safe work procedures, adequate maintenance and the necessary technical protective measures as well as suitable protective equipment and safety information on identified risks or hazardous substances to reduce health and safety risks in the workplace and to prevent accidents and occupational illnesses.
GMC-I expects its suppliers to replace all substances used that pose a risk to health and the environment with less hazardous products wherever possible. Activities requiring the use of substances with a particularly high risk potential (SVHC) shall be considered on a case-by-case basis and monitored separately.
The minimum requirements for a safe and healthy working environment, as defined by the ILO Conventions, include the provision of drinking water, adequate lighting, appropriate room temperature, good ventilation, sanitary facilities and, where appropriate, safe and healthy company accommodation.
GMC-I expects its suppliers to ensure that security forces operating for the supplier act proportionately and in accordance with generally accepted human rights standards.
Indigenous people
GMC-I expects its suppliers to respect the rights of indigenous and other local communities, in particular the prohibition of unlawful eviction and unlawful taking of land, forests and waters.
Climate protection and protection of natural resources
GMC-I expects its suppliers to use natural resources (e.g. water, raw materials) efficiently, use environmentally friendly technologies and products and utilise renewable resources and energy. In order to conserve natural resources, our suppliers shall support the application of generally accepted sustainability standards and certifications.
GMC-I expects its suppliers to define environmental targets and to monitor and improve environmental indicators of products and services, especially with regard to the reduction of greenhouse gas emissions along the supply chain. Upon request, suppliers must provide GMC-I with information regarding environmental indicators such as material, energy and water consumption, and CO2 emissions (classification in Scope 1, 2 and 3 according to the Greenhouse Gas Protocol), to the best of their ability.
Negative impacts on the environment caused by the suppliers themselves or within the supply chain are to be prevented, minimised or compensated. In particular, this includes water and air pollution, noise emissions or excessive water consumption.
GMC-I recommends that its suppliers design their practices in line with the principles of the circular economy, including material reduction and substitution, as well as return, reuse and recycling.
Waste, emissions and materials
GMC-I expects its suppliers to ensure safety and compliance in the handling, disposal and recycling of waste, exhaust and effluents. Activities that may have a negative impact on human health or the environment must be adequately managed and controlled. The release of hazardous substances must be prevented and minimised. The use of substances and materials that are hazardous to the environment and health shall be avoided.
In accordance with the legal requirements in the respective markets, suppliers are obliged to register, label, declare and have approved the substances and materials, and to comply with existing substance restrictions and bans.
The regulations of the Minamata Convention on the production, use and treatment of mercury and the Stockholm Convention on Persistent Organic Pollutants (POPs) must be bindingly observed by our suppliers.
Risk management
GMC-I expects its suppliers to regularly identify, analyse and manage risks covered by this Supplier Code of Conduct and with reference to all applicable legal requirements. This includes, in particular, the identification and analysis of risks related to human rights, the sustainability and the integrity. Based on the risk analysis, measures to avoid or manage the risks are to be derived.
Documentation
GMC-I expects its suppliers to provide the necessary documentation to demonstrate compliance with the principles of the Supplier Code of Conduct and with all applicable regulations and guidelines.
Audits and information
GMC-I may request relevant documents to account for the suppliers’ compliance. The suppliers will provide GMC-I with the necessary self-declarations, statements or certificates upon request.
GMC-I retains the right to carry out reviews or on-site audits either themselves or by an appointed third party with reasonable notice to check compliance with the principles and requirements set out in this Supplier Code of Conduct.
Suppliers undertake to notify GMC-I in a timely manner of any suspected violations of the principles and requirements set out in this Supplier Code of Conduct that might impact their relationship with GMC-I. The suppliers will clarify possible incidents to the best of their ability, take appropriate remedial actions and provide GMC-I with the requested information.
Any breach of the principles and requirements set out in the Supplier Code of Conduct constitutes a material impairment of the contractual relationship.
Continuous improvement
GMC-I expects its suppliers to continuously improve, e.g. by setting performance targets and fulfilling implementation plans.
Grievance mechanisms and remedial action
GMC-I expects its suppliers to promote and establish communication channels for their employees and stakeholders to file complaints or report possible unlawful conduct without fear of repression or harassment. Our suppliers must investigate and take remedial action based on the communications.
Our suppliers are obliged to inform GMC-I of any investigation or prosecution that could affect their activities for GMC-I or damage GMC-I‘s reputation.
If at any time a supplier or one of its employees believes that an GMC-I employee has violated these principles, the supplier or its employee should report its concerns, anonymously if desired, to GMC-I. The description of the reporting channels and contact details can be found on the website of the respective company.
Nuremberg, 01.09.2024
GMC Instruments Group
Joachim Czabanski Markus Belmer Stefan Glaser
CEO CCO CFO
GMC-I Service GmbH
Beuthener Straße 41
D-90471 Nürnberg
Tel.: +49 911 817718-0
Fax: +49 911 817718-253
Mo-Th 8:00 - 16:30 Uhr
Fr 8:00 - 13:00 Uhr
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If you have any questions, please feel free to write to us or use our contact form.
GMC-I Service GmbH
Telephone:+49 911 817718 - 0