Terms of delivery and purchase, warranty and guarantee

 

For deliveries and for our services the following conditions apply:

  • Terms of delivery and payment GMC-I Service GmbH

    Here you can find our current terms of delivery and payment.

  • General Terms and Conditions (GTCs)

    The "General Terms and Conditions for the Supply of Products and Services of the Electrical Industry" (green ZVEI terms and conditions) shall apply in their latest version:

  • Manufacturer's guarantee and warranty law

    In der Praxis werden die Begriffe Gewährleistung und Garantie häufig in einen Topf geworfen.
    Gewährleistung ist keine Garantie!

    Was ist Gewährleistung? — Gewährleistungsrecht §

    Die Gewährleistung ist eine gesetzliche Regelung und verpflichtet den Verkäufer dem Kunden ein Produkt auszuhändigen, das frei von Mängeln ist. Sollten am Produkt solche Mängel bestehen, die dem Kunden innerhalb von zwei Jahren auffallen, dann ist der Verkäufer dazu verpflichtet, das Produkt zu ersetzen. Dies gilt jedoch nur, sofern die beanstandeten Mängel zum Zeitpunkt des Erwerbs vorhanden waren, nicht jedoch für später auftretende Mängel oder Verschleißerscheinungen.

    Endverbraucher haben danach 24 Monate Anspruch auf Gewährleistung.

    Was ist ein Fehler im Sinne der Gewährleistung? Fehler liegen vor, wenn die Sache von Anfang an

    • nicht der Vereinbarung entspricht, oder
    • nicht den Angaben in der Werbung / Produktbeschreibung entspricht, oder
    • nicht der üblichen Nutzung und Beschaffenheit entspricht.
       

    Keine Fehler im Sinne der Gewährleistung sind:

    • gebrauchsbedingter Verschleiß
    • Mängel, die dem Kunden bereits beim Kauf bekannt waren
    • Eigenverschulden des Kunden
       

    Einschränkend wirkt außerdem die Beweislastregel, die nur für den privaten Verbraucher gilt! In den ersten 6 Monaten der Gewährleistungsfrist wird vermutet, dass der Fehler bei der Übergabe vorlag. In den verbleibenden 18 Monaten muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits bei Lieferung vorlag.

    Was ist Garantie? — Herstellergarantie

    Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers und bezieht sich auf die Haltbarkeit des Produktes. Sollten hier Mängel entstehen, bzw. es zu einem vorzeitigen Verschleiß kommen, der die Funktionsfähigkeit des Produktes beeinträchtigt, dann erklärt sich der Hersteller bereit, innerhalb eines fest definierten Zeitraumes, dieses Produkt zu ersetzten oder zu reparieren.

    Im Reklamationsfall muss nur noch geklärt werden, ob der Mangel in die vom Hersteller genannten Garantiebedingungen fällt und die Reparatur kostenlos oder ggf. vom Kunden zu bezahlen ist.

  • Guarantee conditions of GMC-I Service GmbH

    Follows shortly...

  • Guarantee conditions of Gossen Metrawatt GmbH

    Unless otherwise specified in the sales documentation for the product, the guarantee period for all Gossen Metrawatt products is 1 year after date of delivery.

    Exceptions with a different guarantee period apply to the following products:

    Designation Material Number Term
    Konstanter Syskon K346A, K346A-S001
    K347A, K347A-S001
    K353A, K353A-S001
    K363A, K363A-S001
    K364A, K364A-S001
    K364A-S002, K384A
    2 years
    690 V power clamp R450A 2 years
    Duspol M611D, M611E, M611F 2 years
    Multimeters (for Deutsche Telekom AG) M246T, M246U 5 years

    METRACELL BT Pro battery tester

    B100B 2 years
    MAVOWATT series power disturbance analyzers (Mavowatt 20, 30, 40, 70 and all newer types) M810A, M817A, M817B
    M816A, M817C, M820A
    M820B, M820C
    3 years
    Meters, controllers, A2000,
    Smartcontrol, load optimizing systems
      3 years
    Summators U160x, U1604 plus Erweiterungsmodule 3 years
    All METRAHIT digital multimeters   3 years
    METRALINE digital multimeters
    DM 41/61/62
    M192A, M194A, M197A 3 years
    METRAHIT IM TECH, IM XTRA,
    IM E-DRIVE and sets
    (the guarantee period is extended to 5 years after registering free of charge with myGMC)
    M272S, M273S, M274S, M227T 3 years

    2-year extension
    Camille Bauer   3 years


    The guarantee covers verifiable defects with regard to materials and workmanship. Fuses, batteries, manuals and mechanical components which are subject to normal wear and tear are excluded. Furthermore, the guarantee covers neither failure or damage caused by improper use, use which does not comply with the product specifications, negligence, tampering, accident or abnormal operating conditions, nor consequential costs of any sort. No guarantee coverage is provided for products with broken seals or products which have been opened up.

    The manufacturer’s guarantee applies to third party products.

    Revision level: October 2021

  • General Terms and Conditions of Purchase (GTCP)

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    English version will follow shortly...

     

    1. Geltungsbereich

    1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden „AEB“ genannt) sind Bestandteil des Vertrages zwischen der GMC-I Service GmbH (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt) und dem Lieferanten, Dienstleister oder Auftragnehmer (im Folgenden „Lieferant“ genannt) für den Einkauf von
    Produkten, Leistungen und Werken (im Folgenden „Produkt“ genannt) durch den Auftraggeber.

    1.2. Den Angeboten, Bestätigungen oder ähnlichen Dokumenten des Lieferanten beigefügte oder in
    diesen enthaltene Bedingungen werden nicht Teil des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und
    dem Lieferanten und sind ausdrücklich ausbedungen. Der Lieferant verzichtet auf jedes Recht, das
    ihm gemäß solcher Bedingungen zustehen könnte, sofern der Auftraggeber diesem Recht nicht
    ausdrücklich zugestimmt hat.

    1.3. Der Lieferant akzeptiert den Vertrag durch explizite Bestätigung oder implizit durch vollständige
    oder teilweise Erfüllung der Bestellung.

    1.4. Diese AEB gelten auch für die künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten.

     

    2. Anfragen, Bestellungen und Änderungen

    2.1. Die Anfragen des Auftraggebers sind grundsätzlich unverbindlich.

    2.2. Die Angebote des Lieferanten sind kostenlos und gelten für 60 Kalendertage ab Abgabe.

    2.3. Die Abgabe von Erklärungen erfolgt per E-Mail oder elektronischem Datenaustausch. Der Lieferant
    kann eine Bestellung innerhalb von 72 Stunden annehmen. Eine spätere Annahme gilt als neues
    Angebot, welches der Annahme durch den Auftraggeber bedarf. Der Auftraggeber kann die Bestellung bis zur Annahme kostenfrei ändern oder widerrufen.

    2.4. Die Bestellung erfolgt nach den Spezifikationen des Auftraggebers, ansonsten nach dem Leistungsangebot des Lieferanten. Der Lieferant prüft die Spezifikation und das benannte Material hinsichtlich der ihm bekannten Zweckbestimmung oder, wenn ihm diese nicht bekannt ist, ob diese für
    die Zwecke geeignet sind, für die derartige Produkte üblicherweise verwendet werden. Hat der Lieferant gegen die Verwendbarkeit Bedenken, so informiert er den Auftraggeber unverzüglich.

    2.5. Wenn der Lieferant den in der Bestellung angegebenen, bindenden Liefertermin nicht einhalten kann, ist er zur unverzüglichen Anzeige an den Auftraggeber verpflichtet.

    2.6. Änderungen an bestellten Produkten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
    Berühren diese die Zweckbestimmung oder Verkehrsfähigkeit des Produktes, so ist der Auftraggeber zur Kündigung des Vertrages berechtigt.

    2.7. Der Lieferant führt ausdrückliche Änderungsaufträge des Auftraggebers aus. Preise, Liefermodalitäten sowie Produktspezifikationen und Unterlagen werden gesondert vereinbart.

    2.8. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf begründetes Ersuchen hin unverzüglich Auskunft über die an der Leistungserbringung beteiligten Subunternehmer zu erteilen.

     

    3. Leistungserbringung

    3.1. Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus der Bestellung und diesen AEB.

    3.2. Der Lieferant erbringt seine Leistung in Bezug auf das Produkt, dessen Verkehrsfähigkeit und den
    Fertigungsprozess in Übereinstimmung mit den anwendbaren rechtlichen Vorgaben, den vertraglichen Pflichten und den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend der üblichen Beschaffenheit und, vorbehaltlich abweichender Individualabreden, nach den anerkannten Regeln der Technik. Der Lieferant ist zur unverzüglichen Mitteilung an den Auftraggeber verpflichtet, wenn Umstände erkennbar werden, dass seine Leistungserbringung diesen Vorgaben nicht entspricht.

    3.3. Der vereinbarte Liefertermin (Wareneingang, Abschluss der Dienstleistungserbringung oder Abnahme des Werkes) ist verbindlich. Bei vorzeitiger Anlieferung ist der Auftraggeber berechtigt, die Produkte auf Kosten und Gefahr des Lieferanten bei sich oder einem Dritten bis zum vereinbarten Liefertermin einzulagern.

    3.4. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen, wenn sich abzeichnet, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann, sowie Grund, Dauer der Verzögerung und die ergriffenen Maßnahmen zu benennen.

    3.5. Die Rechte des Auftraggebers bei Lieferverzug bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Davon unbesehen ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe in der Höhe von 0,2 %
    des Nettowarenwertes pro Arbeitstag der Verspätung, höchstens jedoch 5 % des Nettowarenwertes geltend zu machen. Die Vertragsstrafe ist spätestens mit der Schlusszahlung geltend zu machen und wird auf eine Schadensersatzverpflichtung angerechnet. Einer Mahnung bedarf es nicht.

    3.6. Die Lieferung erfolgt angemessen verpackt, versehen mit einem Lieferschein, der alle erforderlichen Angaben enthält, und allen sonstigen Warenbegleitpapieren, zoll- und einfuhrrechtlichen Dokumenten, die allesamt die korrekten Artikel- und Bestellnummern des Auftraggebers ausweisen,
    zu den ordentlichen Geschäftszeiten des Auftraggebers DDP Nürnberg (gemäß Incoterms 2010).

    3.7. Der Lieferant hat den durch fehlende oder fehlerhafte Unterlagen, Angaben oder Nummern beim Auftraggeber entstehenden Bearbeitungsaufwand sowie die Folgen von dadurch resultierenden Verzögerungen zu tragen.

    3.8. Gefahr und Eigentum gehen mit der Bereitstellung der Produkte auf der Übergabefläche im vom Auftraggeber bezeichneten Wareneingang über. Bei Werken geht die Gefahr bei Abnahme über.

    3.9. Regelungen des Lieferanten zum Eigentumsvorbehalt werden nicht anerkannt.

    3.10. Der Lieferant steht für die für seine Leistungserbringung erforderlichen Zulieferungen und Leistungen auch ohne eigenes Verschulden ein. Er ist allein und ausschließlich für alle von seinen Beschäftigten oder Subunternehmern geltend gemachten Ansprüche und anhängige Klagen im Zusammenhang mit seiner Leistungserbringung verantwortlich und hält den Auftraggeber von jeglichen Ansprüchen frei, soweit das anwendbare Recht dies zulässt.

    3.11. Dienstleistungen erbringt der Lieferant im Wesentlichen durch eigene, ausreichend qualifizierte Beschäftigte, wobei er bei Erfüllung der Verpflichtungen einen hohen Sorgfalts- und Qualitätsmaßstab schuldet.

    3.12. Außer den individualvertraglich ausdrücklich festgelegten Mitwirkungs- und Beistellungspflichten
    kann der Lieferant vom Auftraggeber Unterstützung nur verlangen, soweit diese für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich und für den Auftraggeber zumutbar ist.

    3.13. Der Lieferant gewährleistet, dass die Produkte von keinen Embargoregelungen oder Exportbeschränkungen betroffen sind und er keine Personen oder Subunternehmen einsetzt oder beauftragt, die Wirtschafts- oder Finanzsanktionen oder Embargoregelungen unterliegen.

     

    4. Qualität und Dokumentation

    4.1. Der Lieferant garantiert, dass er alle anwendbaren rechtlichen Vorgaben, insbesondere der RoHSRichtlinie, der REACH-Verordnung und der Regelungen zu Konfliktmineralien, die geltenden Vorschriften zum Arbeitsschutz sowie die anwendbaren Informations-, Kennzeichnungs-, Anzeige- und Registrierungspflichten einhält.

    4.2. Der Lieferant hat den Auftraggeber vor Vertragsschluss ausdrücklich auf anwendbare Ausnahmeregelungen nach der RoHS-Richtlinie sowie über die Verwendung verbotener oder beschränkt zugelassener Stoffe und Überschreitungen von Grenzwerten und Konzentrationen (SVHC) nach
    der REACH-Verordnung hinzuweisen und umgehend die maßgeblichen Informationen und Dokumentationen vorzulegen. Andernfalls ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

    4.3. Zudem verpflichtet sich der Lieferant zur Einhaltung der Menschenrechte nach der Internationalen Menschenrechtscharta der UN und zu angemessenen Arbeits- und Sozialstandards im Sinne der Erklärung der ILO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, sowie zu ökologischer, sozialer und unternehmerischer Nachhaltigkeit, im eigenen Unternehmen und entlang der Lieferketten, mit dem Ziel stetiger Verbesserung. Die Rechte und Pflichten nach dem Verhaltenskodex des Auftraggebers sowie diesen ergänzende Dokumente sind integraler Bestandteil des Vertrages.

    4.4. Der Lieferant ist zur unverzüglichen Mitteilung an den Auftraggeber verpflichtet, wenn Umstände
    erkennbar werden, dass seine Leistungserbringung den Regelungen nach Ziffer 4.1–4.3 nicht entspricht oder die uneingeschränkte Verkehrsfähigkeit des Produktes anderweitig beeinträchtigt sein könnte, was in allen Fällen als wesentliche Vertragsverletzung gilt.

    4.5. Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten ein angemessenes Qualitätsmanagement, das den anerkannten Regeln entspricht, zur fortlaufenden Qualitätsprüfung der Produkte zu unterhalten. Der
    Auftraggeber ist berechtigt, die Umsetzung des Qualitätsmanagements in den Betriebsstätten des
    Lieferanten umfassend zu prüfen, wozu sich die Parteien in der Regel vorgängig abstimmen.

    4.6. Die Einzelheiten zu Sicherheitsstandards, Qualitätsvorgaben und Prüfmaßnahmen sowie entsprechenden Unterlagen und Nachweisen legen die Parteien einvernehmlich fest.
    4.7. Der Lieferant hat Prüfungsunterlagen sowie sämtliche Dokumente nach der REACH-Verordnung
    während zehn Jahren aufzubewahren und dem Auftraggeber auf Aufforderung hin unverzüglich
    kostenlos vorzulegen.

    4.8. Der Lieferant legt rechtzeitig eine vollständige Dokumentation und alle erforderlichen Erklärungen,
    insbesondere Nachweise des präferenzberechtigten Ursprungs, Konformitätserklärungen
    und -kennzeichnungen des Bestimmungslandes und Sicherheitsdatenblätter vor.

    4.9. Der Lieferant unterstützt den Auftraggeber im Rahmen von Audits, bei Kundenanfragen und
    Vergabeverfahren sowie Compliance-Anfragen bei der Bereitstellung der benötigten Informationen,
    insbesondere hinsichtlich Zertifikatsnachweisen und Informationen zur Produktsicherheit sowie der
    Compliance und Nachhaltigkeit des Lieferanten und beteiligter Subunternehmer.

    4.10. Der Lieferant informiert den Auftraggeber umgehend, wenn seine fortlaufende Überprüfung ergibt,
    dass das Produkt nicht mehr der branchen- und produktüblichen Beschaffenheit entspricht.

     

    5. Preise und Zahlungsbedingungen

    5.1. Im Vertrag vereinbarte Preise sind bindend und enthalten insbesondere die Dokumentation sowie alle Anleitungen, Nachweise, Erklärungen und Kennzeichnungen im Zusammenhang mit den Produkten, die Aktualisierungen nach § 327f BGB bei digitalen Produkten sowie die Abholung und
    Entsorgung aller anfallenden Verpackungen.

    5.2. Der Lieferant ist zur ordnungsgemäßen Rechnungsstellung mit allen erforderlichen Angaben verpflichtet.

    5.3. Der Auftraggeber begleicht Rechnungen innerhalb von 60 Tagen ab Entgegennahme der vollständigen Lieferung und Erhalt der ordnungsgemäßen Rechnungsstellung netto.

    5.4. Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferant nur hinsichtlich rechtskräftig
    festgestellter oder unbestrittener Forderungen zu. Der Auftraggeber ist berechtigt, fällige Zahlungen aufgrund geltend gemachter Ansprüche aus mangelhaften Leistungen zurückzuhalten.

     

    6. Gewährleistung und Haftung

    6.1. Der Lieferant gewährleistet, dass die Produkte während des Gewährleistungszeitraums frei von
    Mängeln und von Rechten Dritter sind. Er ist in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass das Produkt den subjektiven und hohen objektiven Anforderungen sowie den Montage- oder Integrationsanforderungen entspricht, und dass die zu erwartenden Aktualisierungen bereitgestellt werden.

    6.2. Der Lieferant haftet dem Auftraggeber gegenüber für Sach- und Rechtsmängel der Produkte, inklusive mangelhafter Anleitungen und Dokumentationen, nach den Regelungen dieser AEB und ergänzend nach den gesetzlichen Vorschriften.

    6.3. Der Auftraggeber ist über die Prüfung der Menge und Art der gelieferten Produkte und die Vornahme eines Augenscheins auf äußere Mängel oder Beschädigungen hinaus nicht verpflichtet, bei
    der Anlieferung von Produkten eine unverzügliche Eingangsprüfung auf etwaige Mängel vorzunehmen. Mängel zeigt der Auftraggeber innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Feststellung an.

    6.4. Der Auftraggeber hat das Recht, innerhalb einer von ihm angesetzten, angemessenen Frist vom Lieferanten Nacherfüllung nach freiem Ermessen und zu Lasten des Lieferanten in Form von Nachlieferung mangelfreier Ware oder Mangelbeseitigung zu verlangen. Im Übrigen ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt
    vom Vertrag berechtigt und er hat Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

    6.5. Soweit es dem Auftraggeber nicht zumutbar ist oder der Lieferant sich weigert bzw. nicht fristgemäß der Nacherfüllung nachkommt oder hierzu nicht in der Lage ist, hat der Auftraggeber das Recht zur Selbstvornahme auf Kosten des Lieferanten. Wenn aufgrund besonderer Dringlichkeit oder zur Abwendung unverhältnismäßig hoher Schäden unverzügliches Handeln erforderlich ist, ist der Auftraggeber hierzu auch ohne vorherige Ankündigung oder Nachfristsetzung berechtigt.

    6.6. Werden im Wesentlichen gleichartige Produkte geliefert und sind mehr als 3 % der gesamten
    Charge oder Lieferung mangelhaft, so ist der Auftraggeber ohne Weiteres zur Rückweisung und
    Geltendmachung von Mängelansprüchen für die gesamte Charge oder Lieferung berechtigt. Der
    Lieferant verzichtet auf die vollständige Rücksendung der mangelhaften Produkte, soweit sich diese nicht mehr beim Auftraggeber befinden.

    6.7. Der Gewährleistungszeitraum beträgt 24 Monate ab Gefahrenübergang bzw. vollständiger Durchführung der Leistung am Erfüllungsort, sofern keine abweichende Individualabrede getroffen wurde oder gesetzliche Regelungen eine längere Frist vorsehen.

    6.8. Für im Rahmen der Gewährleistung instand gestellte oder reparierte Produkte beginnt die Gewährleistungsfrist mit vollständiger Erfüllung der Nacherfüllungsansprüche neu zu laufen.

    6.9. Die gesetzlichen Ansprüche aus dem Lieferantenregress, insbesondere nach §§ 327u, 445a Abs. 1 und 478 f. BGB, stehen dem Auftraggeber ohne Einschränkung zu.

    6.10. Die Verjährung für einen Mangel wird ab dessen Anzeige bis zum Abschluss der Nacherfüllung oder der Abnahme gehemmt.

    6.11. Wird der Auftraggeber im Zusammenhang mit mangelhaften Produkten aus Produkthaftung oder sonstigen Rechtsgründen von Dritten in Anspruch genommen, so stellt ihn der Lieferant auf erstes Anfordern von jedem aus der Inanspruchnahme resultierenden Schaden frei.

    6.12. Der Auftraggeber ist bereits vor Inanspruchnahme durch Dritte aus Produkthaftung berechtigt, auf Kosten des Lieferanten alle erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, um die Entstehung und Geltendmachung von drohenden Produkthaftungsansprüchen zu verhindern, die auf die Lieferung mangelhafter Produkte zurückzuführen sind, worüber er den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unverzüglich unterrichtet. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

    6.13. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung in angemessener Deckung für die genannten Bestimmungsländer zu unterhalten, und diese auf Verlangen nachzuweisen.

    6.14. Die Schadensersatzhaftung des Auftraggebers für unberechtigte Mangelbeseitigungsverlangen
    beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

     

    7. Ersatzteile

    7.1. Der Lieferant hat auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass er für einen Zeitraum bis acht Jahre
    nach Auslauf des Produktes noch in der Lage ist, Reparatur- und Rekalibrierleistungen sowie die
    Ersatzteilversorgung inkl. Ersatzteildokumentation zum Produkt aufrecht zu erhalten.

    7.2. Die Regelungen gemäß Ziffer 6 dieser AEB gelten sinngemäß auch für Ersatzteile.

     

    8. Schutzrechte und Rechte Dritter


    8.1. Der Lieferant sichert zu, dass die Produkte und deren Bestandteile frei von Rechten Dritter, insbesondere gewerblichen Schutzrechten, sind oder er die erforderlichen Rechte besitzt bzw. zu deren Einräumung befugt ist, und er ein unwiderrufliches, einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes, übertragbares, unterlizenzierbares und unentgeltliches Nutzungsrecht an den Produkten überträgt. Auf Verlangen des Auftraggebers nennt der Lieferant alle ihm bekannten Schutzrechte und
    Schutzrechtsanmeldungen, die er im Zusammenhang mit dem Produkt benutzt.

    8.2. Stellt der Lieferant fest, dass Schutzrechte verletzt sein könnten, so informiert er den Auftraggeber unverzüglich.

    8.3. Wird der Auftraggeber von einem Dritten wegen Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Verwendung des Produktes, für die der Auftraggeber nicht selbst verantwortlich ist, in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, ihn unverzüglich von diesen Ansprüchen freizustellen, dem Auftraggeber in diesem Zusammenhang entstehende Kosten zu ersetzen und die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen, damit das Produkt frei von Rechten Dritter wird. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

     

    9. Kündigung und Rücktritt

    9.1. Der Auftraggeber ist zur Kündigung berechtigt, wenn er die bestellten Produkte aufgrund von nach
    Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden kann, wobei er dem Lieferanten
    bereits erbrachte Teilleistungen zu vergüten hat.

    9.2. Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht, jederzeit ohne Einhaltung einer Frist schriftlich zu kündigen oder teilweise von diesem zurückzutreten. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftraggeber insbesondere dann vor, wenn:

    9.2.1. der Lieferant wesentliche Vertragspflichten verletzt;

    9.2.2. sich die wirtschaftliche Situation des Lieferanten wesentlich verschlechtert oder zu verschlechtern droht und dadurch die Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet erscheint;

    9.2.3. ein angemessenes Qualitätsmanagement fehlt oder

    9.2.4. der Lieferant mehrfach mangelhafte Waren in erheblichem Umfang liefert.

    9.3. Sofern der Lieferant dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Vertrag eine Lizenz mit Dauerschuldcharakter einräumt, so vereinbaren die Parteien bei Vertragsschluss, dass im Falle einer
    Kündigung nach Ziffer 9.2.2 alle Nutzungs- und Verwertungsrechte am Lizenzgegenstand gegen
    Zahlung einer einmaligen Gebühr in marktüblicher Höhe auf den Auftraggeber übergehen.

    9.4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Kündigungs- und Rücktrittsregelungen.

     

    10. Geheimhaltung

    10.1. Die Parteien halten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei streng geheim, schützen sie vor unerlaubtem Zugriff und legen sie ohne Zustimmung, gesetzlicher Verpflichtung oder gerichtlicher oder behördlicher Anordnung keinem Dritten, mit Ausnahme verbundener Unternehmen i. S. v. § 15 AktG sowie Beratern, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, offen oder machen sie einem solchen zugänglich und verwenden sie ausschließlich zur Erbringung der vertraglichen Leistung.

    10.2. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt während der Vertragsdurchführung und für drei Jahre über deren Beendigung hinaus.

     

    11. Datenschutz

    11.1. Die Parteien sind zur Einhaltung der anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorgaben verpflichtet.

    11.2. Die Parteien willigen ein, dass die jeweils andere Partei und verbundene Unternehmen i. S. v. § 15 AktG im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltene personenbezogene Daten im rechtlich zulässigen Umfang verarbeiten dürfen.

     


    12. Schlussbestimmungen

    12.1. Vorbehaltlich abweichender Individualabreden bedürfen Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abbedingen des Schriftformerfordernisses.

    12.2. Einheitlicher Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Nürnberg.

    12.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Nürnberg.

    12.4. Es gilt, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des nationalen Kollisionsrechts, des Internationalen Privatrechts (IPR) sowie des UNKaufrechts (CISG).

    12.5. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien werden sich bemühen, eine solche Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden Regelung so weit als möglich entspricht. Entsprechendes gilt im Fall einer Lücke.

     

    Nürnberg, den 01.05.2022
    GMC-I Service GmbH

Address

GMC-I Service GmbH
Beuthener Straße 41
D-90471 Nürnberg

Tel.: +49 911 817718-0
Fax: +49 911 817718-253

Mo-Th    8:00 - 16:30 Uhr
Fr           8:00 - 13:00 Uhr

service@gossenmetrawatt.com

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